Freiberufler sind in der Regel beruflich besonders qualifiziert und erbringen eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Dienste höherer Art.
Aus der höchstpersönlichen Leistungserbringung eines Freiberuflers resultieren Besonderheiten der Nachfolgemöglichkeiten, welche im Rahmen der Beratung unbedingt zu beachten sind.
Legen Sie als Freiberufler ein besonderes Augenmerk auf eine frühzeitige Nachfolgeregelung.
Nachdem die potentiellen Erben die qualifizierten Anforderungen an die freiberufliche Tätigkeit oft nicht erfüllen und die „Beteiligungen“ eines Freiberuflers in der Regel nicht vererblich sind, ist beispielsweise schon zu Lebzeiten ein besonderes Augenmerk auf die Abfindungsrechte der Erben zu legen.
Auch die Nachfolge der Arztpraxis wird selten frühzeitig geregelt. Tritt der Erbfall dann ein, gelten die gesetzlichen Regelungen, die nicht die Besonderheiten einer Arztpraxis berücksichtigen, was in der Regel zu unerwünschten Ergebnissen führt. Die höchstpersönliche Bindung der kassenärztlichen Zulassung an die Person des Arztes hat zur Folge, dass eine Weitergabe der Praxis auf einen potenziellen Nachfolger im Wege einer Nachfolgegestaltung nur sehr schwer herbeigeführt werden kann. Umso mehr sollte daher bereits frühzeitig der Nachlass geregelt werden. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir die für Sie sinnvollste Lösung und beachten dabei insbesondere auch die anfallende Steuerlast.
Bei der Vielfalt an Regelungen und Nachfolgesituationen geht schnell der Überblick verloren. Wir behalten für Sie den Durchblick und beachten stets etwaige Sonderregelungen.
Ein Beispiel: Stirbt ein zugelassener Arzt in einem gesperrten Gebiet endet damit auch automatisch seine Zulassung (§ 95 Abs. 7 S. 1 Var. 1 SGB V). Eine Vererbung der Zulassung ist nicht möglich, da es sich bei der Zulassung um ein höchstpersönliches Recht handelt, das nicht zum Nachlass des Erblassers gehört. Den Erben steht somit keine eigene berufsrechtliche Befugnis zur Fortführung der Praxis zu. Die „Weitergabe“ der Zulassung nach dem Tod eines Vertragsarztes muss im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Nachbesetzungsverfahrens erfolgen, wenn sich der Vertragsarztsitz in einem solchen Gebiet mit Zulassungsbeschränkung befindet. Die freie Auswahl eines Nachfolgers durch die Erben ist somit nicht mehr möglich. Dem Zulassungsausschluss steht allerdings bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern ein gewisser Ermessensspielraum zu (§ 103 Abs. 4 S. 4 SGB V), wobei die verwandtschaftlichen und beruflichen Verhältnisses zwischen Bewerber und bisherigem Vertragsarzt eine entscheidende Rolle spielen können. Die potenziellen Erben können daher im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens gebenenfalls privilegiert sein.
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