Die Nachfolge für Freiberufler sollte bereits rechtzeitig geklärt werden.

Insbesondere wenn eine “klassische” Nachfolge an die Nachkommen nicht in Frage kommt, ist ein besonderes Augenmerk auf eine frühzeitige Klärung zu legen.

Wir berücksichtigen bei unserer umfassenden Beratung sowohl berufsrechtliche als auch steuerrechtliche Gesichtspunkte und finden so gemeinsam eine maßgeschneiderte Nachfolgeregelung.

Freiberufler sollten sich unbedingt rechtzeitig um die Nachfolge kümmern.

Besondere Nachfolgeregelungen für Freiberufler

Klassisch für Freiberufler ist, aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Dienste höherer Art zu erbringen. Im Vordergrund der Dienstleistung steht dabei stets die eigene geistige Leistung. Aus der höchstpersönlichen Leistungserbringung eines Freiberuflers resultieren Besonderheiten der Nachfolgemöglichkeiten, welche im Rahmen der Nachfolgeberatung unbedingt zu beachten sind.

Nachdem die potenziellen Erben die qualifizierten Anforderungen an die freiberufliche Tätigkeit oft nicht erfüllen und die „Beteiligungen“ eines Freiberuflers in der Regel nicht vererblich sind, ist schon zu Lebzeiten ein besonderes Augenmerk auf die Abfindungsrechte der Erben zu legen.

Entscheidend bei der Beratung von Freiberuflern sind daher zunächst die jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, da ohne deren Beachtung eine wirksame Nachfolgeplanung und Gestaltung nicht möglich ist.

Als erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater sind wir in der Lage, das jeweils einschlägige Berufsrecht für Sie zu prüfen und dabei die steuerlichen Konsequenzen im Blick zu haben. So finden wir eine maßgeschneiderte Nachfolgeregelung, welche den Anforderungen Ihres Berufs gerecht wird.

Speziallfall Arztpraxis

Insbesondere die Nachfolge von Arztpraxen sollte frühzeitig geregelt werden, denn:  Tritt der Erbfall ein, gelten die gesetzlichen Regelungen, die nicht die Besonderheiten des Medizinrechts berücksichtigen, was in der Regel zu unerwünschten Ergebnissen führt. Die höchstpersönliche Bindung der kassenärztlichen Zulassung an die Person des Arztes hat zur Folge, dass eine Weitergabe der Praxis auf einen potenziellen Nachfolger im Wege einer Nachfolgegestaltung nur sehr eingeschränkt, nämlich unter Beachtung des Berufs- und Kassenarztrechtes herbeigeführt werden kann. Umso mehr sollte daher bereits frühzeitig der Nachlass und eine Praxisnachfolge zu Lebzeiten geregelt werden.

Stirbt ein zugelassener Arzt in einem gesperrten Gebiet, endet damit auch automatisch seine Zulassung (§ 95 Abs. 7 S. 1 Var. 1 SGB V). Eine Vererbung der Zulassung ist nicht möglich, denn bei der Zulassung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, welches nicht in den Nachlass fällt. Die Erben haben somit keine eigene berufsrechtliche Befugnis zur Fortführung der Praxis. Zur Vermeidung besonderer Härten ist lediglich eine zeitlich beschränkte Fortführung der Praxis aufgrund des sog. „Witwenprivilegs“ möglich.

Befindet sich der zu „vererbende“ Vertragsarztsitz daher in einem Gebiet mit Zulassungsbeschränkungen, muss die „Weitergabe“ der Praxis und die Übertragung eines Vertragsarztsitzes im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Nachbesetzungsverfahrens erfolgen. Die freie Auswahl eines Nachfolgers durch die Erben ist demnach nicht möglich. Die potenziellen Erben können allerdings im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens unter Umständen privilegiert sein, denn dem Zulassungsausschuss steht gem. § 103 Abs. 4 SGB V bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern ein gewisser Ermessensspielraum zu. Hierbei können die verwandtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse zwischen Bewerber und dem Erblasser als Vertragsarzt eine entscheidende Rolle spielen.

Aufgrund unserer besonderen Kenntnisse im Medizinrecht haben wir das notwendige Fachwissen, um Sie bei der Nachfolgeregelung für Ihre Arztpraxis und der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens mit möglichen Übernehmern/Erben bestmöglich zu unterstützen.

Regeln Sie Ihre Nachfolge mit unserer Hilfe frühzeitig!