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BERATUNG FACHÜBERGREIFEND UND VERNETZT
Unserer Philosophie entsprechend ist unser Ansatz bei der Bearbeitung eines Auftrags fachübergreifend und vernetzt. Diese Vorgabe bedingt, dass wir im Rahmen unserer Ausrichtung auf Gebieten tätig sind, die zwangsläufig zusammen gehören, regelmäßig zueinander einen Bezug haben oder sich sinnvoll ergänzen. Da unsere Herkunft der wirtschafts- und steuerrechtlich ausgebildete Jurist und der Diplom-Kaufmann mit den Schwerpunkten Betriebswirtschaftslehre, Prüfungswesen und internationales Wirtschaftsrecht ist, waren die Tätigkeitsfelder
►Wirtschaftsrecht
und
►Steuerrecht
sowie
►Steuerberatung
und
►Wirtschaftsberatung
auf Basis der modernen Betriebswirtschaftslehre und des Einsatzes modernster Technik vorgegeben. Wir haben bereits zu einer Zeit unseren Focus im Wirtschaftsrecht auf Gebiete konzentriert, als sie noch nicht als eigenständige Rechtsgebiete (
►Stiftungsrecht,
►Immobilien- oder Grundstücksrecht) oder gar als neue Rechtsgebiete mit Fachanwaltsrang (►Medizinrecht) herausgebildet waren. Das ►Gesellschaftsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil des Wirtschaftsrechts und gehört daher zwangsläufig zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten. Seine Materie hat praktisch zu allen von uns bearbeiteten Gebieten einen Bezug. Dies zeigt allein schon die – immer aktuelle - Aufgabenstellung der Überprüfung der bestehenden Rechtsform bzw. der Wechsel in eine andere Rechtsform (►Rechtsformwahl), die ohne fundierte Kenntnisse des Gesellschaftsrechts, der Besteuerung der Unternehmen und seiner Gesellschafter (►Steuerrecht), der Rechnungslegung einschließlich der Offenlegungspflicht (►betriebliches Rechnungswesen) und der Beteiligung der Arbeitnehmer an den Entscheidungen im Unternehmen (►Arbeitsrecht) bei den verschiedenen Gesellschaften nicht denkbar ist. Andererseits ist bei Umsetzung der getroffenen Entscheidung das ►Umwandlungs- oder ►Konzernrecht, gegebenenfalls eingebunden in eine ►Umstrukturierung, immer aber auch das ►Vertragsrecht für die Konzeption der Gesellschaftsverträge und die sich im Einzelfall ergebenden Verträge mit der Geschäftsführung und den Gesellschaftern oder Dritten einschlägig. Insgesamt kann diese Umsetzung aber nicht ohne Berücksichtigung des ►Steuerrechts erfolgen, insbesondere bei Vorbereitungsmaßnahmen und der Übertragung oder Ausgliederung von Immobilien. Handelt es sich bei dem umzusetzenden Betrieb um ein gewerbliches Unternehmen mit einem entsprechenden Geschäftsbetrieb, ist der Bezug zum ►Handelsrecht, bei einer Arztpraxis der Bezug zum ►Medizinrecht hergestellt. Steht der Wechsel der Rechtsform unter dem Aspekt der Haftungsbeschränkung, sind die hier korrelierenden Gläubigerschutzvorschrften zu beachten, insbesondere bei Gesellschafterfremdfinanzierungen (►Insolvenzrecht, ►Gesellschafsrecht). Wird die Umstrukturierung auch unter Nachfolgegesichtspunkten vorgenommen, ist auch die ►Vermögens- oder ►Unternehmensnachfolge tangiert, bei der Einschaltung von Stiftungen auch das ►Stiftungsrecht und für diesen Vorgang insgesamt auch wieder das ►Steuerrecht.
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